Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sonderbedinungen für Lieferungen mit Aufstellung sowie sonstige Montageleistungen (Montagebedingungen)

  1. Allgemeines

    1. Die nachstehenden Montagebedingungen gelten für alle von uns erbrachten Montageleistungen einschließlich der Neuaufstellungen von Maschinen sowie für etwaige Beratungsleistungen und Auskünfte. Dies gilt auch dann, wenn wir bei Folgeaufträgen nicht nochmals auf unsere Montagebedingungen hinweisen. Bedingungen des Kunden werden auf keinem Fall Vertragsinhalt, und zwar auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Vielmehr gelten ausschließlich unsere Montagebedingungen und, soweit diese mit dem Kunden vereinbart wurden, unsere Allgemein Verkaufs- und Lieferbedingungen.
    2. Mitarbeiter, die Montageleistungen erbringen sind nicht berechtigt mündliche Zusagen zu geben oder mündliche Vereinbarungen über Leistungen zu treffen, die nicht Gegenstand des uns erteilten Montageauftrages sind. Entsprechendes gilt für mündliche Nebenabreden aus Anlass der Durchführung der Montage. Solche Zusagen, Vereinbarungen und Nebenabreden mit Monteuren verpflichteten uns nur, wenn diese von uns schriftlich bestätigt worden sind.
  2. Preise

    1. Für die Inbetriebnahme unserer Montageleistungen berechnen wir nach unseren bei Auftragserteilung gültigen Kostensätzen bzw. nach Aufwand. Arbeits-, Montagevorbereitungs- und Wartestunden.
    2. Zuschläge für Überstunden außerhalb der normalen täglichen Arbeitszeit sowie für Montageleistungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Reisezeit von unserer nächstliegenden Niederlassung und – sofern ein Monteur dort nicht verfügbar ist – von unserer Hauptverwaltung. Auflösung
    3. Aufwand für Porto, Telegramme, Telefongespräche und Telefax-Sendungen. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Monteurs mit dem PKW, soweit nicht die Benutzung eines Flugzeuges, ggf. mit anschließender Benutzung eines Mietwagens, eines Taxis vereinbart wurde, sowie die Kosten etwa erforderlicher Übernachtungen.
    4. Ist die Unterkunft des Monteurs mehr als zwei Kilometer vom Montage Ort entfernt, werden die täglichen Fahrtkosten und die tägliche Wegezeit von der Unterkunft zum Montageort als Arbeitszeit verrechnet, jedoch ohne Zuschläge.
    5. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich abgegeben werden. Ein verbindlicher Kostenvoranschlag kann ohne Rückfragen beim Kunden bis zu 15% überschritten werden sofern die Durchführung zusätzlicher Arbeiten dies fordert.
  3. Kosten für nicht durchgeführte Arbeiten

    1. Der Kunde hat die Kosten der Inanspruchnahme des Monteurs nach näherer Maßgabe der Ziffer 2 auch dann zu tragen, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat, der Kunde den vereinbarten Termin versäumt hat oder der Auftrag der Durchführung vom Kunden zurückgenommen wurde.
  4. Abschluss der Montage und Gewährleistung

    1. Nach Abschluss der Montage, hat der Kunde dem Monteur auf der von ihm vorzulegenden Arbeitsbescheinigung die vom Monteur aufgewandten Stunden sowie die vom Monteur ggf. nachgewiesene Betriebsbereitschaft des Montagegegenstandes zu bescheinigen.
    2. Für die von uns erbrachten Montageleistungen besteht eine 6 monatige Gewährleistung ab Beendigung unserer Arbeit, beim Kunden bzw. im Falle von bei uns durchgeführten Reparaturen / Montageleistungen, ab Rückgabe des Montagegegenstandes an den Kunden. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die von uns an dem Montagegegenstand durchgeführte Arbeiten sowie eingebauten Ersatzteile. Für andere Teile des Montagegegenstandes ergibt sich hieraus kein weiterer Gewährleistungsanspruch. Teile, die im Rahmen der Gewährleistung ersetzen, gehen in unser Eigentum über.
    3. Unser Gewährleistungsverpflichtung liegen eine Verwendung im Einschichtbetrieb und die sachgerechte Bedingung sowie die regelmäßige Wartung der von uns aufgestellten / reparierten Montagegegenstände entsprechend den Vorschriften des Herstellers zu Grunde. Eine Gewährleistung für die Folgen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, unsachgemäßer Änderung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie eines Einsatzes im Mehrschichtbetrieb wird ausgeschlossen.
    4. Etwaige Mängel unserer Montageleistung sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Für die Folgen verspäteter Anzeigen haften wir nicht. Etwa weitgehende Verpflichtungen des Kunden aus dem §§ 377 und 378 HGB bleiben unberührt.
    5. Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge unserer Montageleistungen sind wir nach unserer Wahl zu kostenloser Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung binnen angemessener Frist verpflichtet. Mehrkosten die darauf beruhen, dass der Montagegegenstand zwischenzeitlich nach einem anderen Ort verbracht wurde, trägt der Kunde.
    6. Ergänzend auf Ziffer 6 verwiesen.
  1. Mitwirkungspflicht des Kunden

    1. Bei der Aufstellung von Maschinen müssen vor Beginn der Aufstellung alle baulichen Arbeiten und sonstigen Vorbereitungsarbeiten soweit fertig gestellt sein, dass die Aufstellung sofort nach der Anlieferung begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Unterbau für die aufstellende Maschine muss vollständig trocken und abgebunden sein. Die Räume in denen die Aufstellung erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse ausreichend geschützt und erwärmt sowie gut beleuchtet sein. Ferner müssen vom Kunden ausreichend ausgelegte elektrische Anschlüsse verlegt sein und – soweit dies mit dem Kunden vereinbart wurde oder sich während der Arbeiten als erforderlich erweist, Mitarbeiter des Kunden, Hebewerkzeuge für Hilfsleistungen zur Verfügung stehen, um den Auftrag möglichst ohne Unterbrechung ausführen zu können. Andernfalls gehen etwaige Unterbrechungen und die damit verbundenen Mehrkosten zu Lasten des Kunden.
    2. Bei Reparaturen und sonstige Montageleistung muss der Montagegegenstand für den Monteur frei zugänglich und gründlich gesäubert sein. Er muss ohne Beeinträchtigung durch Witterungseinflüsse oder den Betrieb des Kunden repariert werden können.
  2. Begrenzung von Ersatzansprüchen

    1. Ersatzansprüche des Kunden jeglicher Art, auch soweit solche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Kunden stehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. es sich um Schäden aus der Verletzung wesentlichen Vertragspflichten durch uns handelt. zugesicherte Eigenschaften fehlen.
    2. Bei Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, ist die Haftung wegen Fehlers zugesicherter Eigenschaften auf Schäden beschränkt, hinsichtlich derer der Kunde durch die Zusicherung abgesichert werden sollte.
    3. Ersatzansprüche für Ausfallzeiten im Zusammenhang mit der Durchführung unserer Montageleistungen einschließlich etwaiger Ausfallzeiten auf Grund der notwendigen Bestellung der Ersatzteilen sind Ausgeschlossen.
    4. Soweit wir nach dem Produktionsgesetz vom 15.Dezember 1989 für durch Fehler eines Produktes verursachte Sach- oder Personenschäden zwingend haften, gelten vorrangig die Bestimmung des Produkthaftungsgesetzes.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen

    1. Die Montagekosten sind sofort nach Erhalt unserer Rechnung ohne jeden Abzug zu zahlen. Wir sind berechtigt für von uns zu beschaffende Ersatzteile vor deren Einbau die Sicherstellung der Bezahlung dieser Ersatzteile zu fordern.
    2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von uns für die Inanspruchnahme entsprechenden Bankkredits gezahlten Zinssatzes, mindestens aber in Höhe von 2% p.A. über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen.
    3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden wegen Ansprüchen, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschossen. Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist dessen Zurückhaltungsrecht auch wegen Ansprüchen ausgeschlossen, die auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen, soweit diese Ansprüche bestritten und nicht rechtskräftig sind.
  4. Eigentumsvorbehalt

    1. Die von uns im Rahmen unserer Montageleistung eingebauten Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche aus dem Montageauftrag unser Eigentum.
  5. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    1. Erfüllungsort für die Zahlung ist Gaggenau.
    2. Für etwaige aus diesem Vertrag sowie sein Entstehen oder seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich solche aus Schecks oder Wechseln ist, sofern der Kunde Vollkaufmann ist, Gaggenau Gerichtsstand. Wir können den Kunden jedoch an jedem anderen nach der Zivilprozessordnung gegebenen Gerichtsstand verklagen.